Mahnverfahren: Kosten

Es gelten immer laufende Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids.

Anrechnung der Geschäftsgebühr

Mit Urteil vom 07.03.2007 (VIII ZR 86/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG / Nr. 2302 VV RVG) in voller Höhe als Nebenforderung geltend gemacht werden kann und die Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG durch Minderung der Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG erfolgen muss.

Vgl. dazu das Informationsschreiben der Koordinierungsstelle für das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren v. 15.5.07, PDF ca. 15 KB.

Datenvalidität

Es ist nicht möglich, sämtliche denkbaren inhaltlichen Fehler der Eingaben abzufangen. Monierungen dieser Art können daher nicht ausgeschlossen werden.

Beim Ausfüllen sind daher die allgemein zugänglichen Ausfüllhinweise zu beachten, insbesondere:

Ausgerechnete Zinsen sind für den gesamten Anspruch/MB-Antrag nur ein Mal zugelassen.

Ausgerechnete Zinsen dürfen hier nur dann als Nebenforderung geltend gemacht werden, wenn auch der zugrunde liegende Hauptanspruch noch geltend gemacht wird. Zinsen aus bereits erledigten oder hier nicht geltend gemachten Teilen des Hauptanspruchs sind unter Katalognummer 46 als eigener Hauptanspruch einzutragen.

"Auslagen nach KV 2001" darf nur dann ein Betrag enthalten, wenn der Prozessbevollmächtigte eine Vergütung nach dem RVG verlangen kann und nicht die Pauschale Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht wird. Achtung: Eintragung 0,00 bedeutet hier Verzicht auf Auslagen (7001 und 7002 VV RVG)!

Im Feld "Minderungsbetrag 3305"  ist nur der Teil der vorgerichtlichen Vergütung einzutragen, der auf die Gebühr Nr. 3305 VV RVG anzurechnen ist.


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