Berechnung eines Beteiligtenkontos

Sofern keine Tilgungsbestimmung vorhanden ist, werden Gutschriften gemäß § 367 Abs. 1BGB erst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet.

§ 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
  1. Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
  2. Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

§ 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten

  1. Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
  2. Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

Die Reihenfolge ist also wie folgt:

  1. Kostenzinsen
  2. Kosten (d.h. Sollbuchungen, bei denen unter Tilgungsverrechnung die Option "Kosten" gewählt ist)
  3. Hauptforderungszinsen
  4. Hauptforderung (en)  (d.h. Sollbuchungen, bei denen unter Tilgungsverrechnung die Option "Hauptforderung" gewählt ist)

Tilgungsbestimmungen

Ausdrückliche Tilgungsbestimmungen

Durch eine Tilgungsbestimmung werden zwei Buchungen eines Beteiligtenkontos miteinander verknüpft, und zwar

Alles übrige ergibt sich automatisch aus den Datums- und Betragsangaben der beiden Buchungen.

Eine solche Tilgungsbestimmung ist auch zu verwenden, um den Rang von Forderungen aus unterschiedlichen Schuldverhältnissen gemäß § 366 Nr. 2 BGB zu berücksichtigen.

Zur Eingabe einer Tilgungsbestimmung ist wie folgt vorzugehen:

Im ersten beteiligten Datensatz ist der Button Tilgung zu klicken. Je nachdem, ob es sich um die Gutschrift oder die Schuld handelte, ist der Button anschließend mit Schuld oder Gutschrift beschriftet (also mit dem jeweils noch fehlenden Element). Der zweite Datensatz  ist anzusteuern und der Button erneut zu klicken.

Dieser Vorgang ist für jede gewünschte Tilgungsbestimmung zu wiederholen. Ist eine Zahlung für die Tilgung bestimmter unterschiedlicher Schuldpositionen bestimmt, ist jeder Teilbetrag gesondert zu buchen und für diesen die gewünschte Tilgungsbestimmung einzugeben.

Um eine Tilgungsbestimmung zu löschen, ist wie bei einer Neueingabe vorzugehen und die Frage nach dem Löschen zu bestätigen.

Eine Gutschrift kann für eine beliebige Vielzahl von Schuldpositionen bestimmt werden, und für eine Schuldposition kann eine Tilgung durch eine beliebige Vielzahl von Gutschriften bestimmt werden. Die Tilgungsbestimmungen eines Kontos werden in der Reihenfolge Gutschriftsdatum, Gutschriftsbeleg, Gutschriftseingabe, Schulddatum, Schuldbeleg und Schuldeingabe berücksichtigt, soweit und solange die Beträge für die Tilgung ausreichen.

Die zum Konto gespeicherten Tilgungsbestimmungen und die Reihenfolge ihrer Berücksichtigung werden mit der gleichnamigen Programmfunktion angezeigt, auch direkt verfügbar im Fenster "Konto buchen".

Sobald die Tilgungsbestimmungen abgearbeitet wurden, erfolgt die Auswertung des restlichen Kontos in gewohnter Weise.

Pauschale Privilegierung

Um eine bestimmte Gutschrift in pauschal und generell auf Hauptforderungen zu verrechnen, genügt es, in der entsprechenden Buchung die entsprechende Option anzukreuzen.

Die Verrechnung erfolgt dann in umgekehrter Reihenfolge

  1. Hauptforderung (en)
  2. Hauptforderungszinsen
  3. Kosten
  4. Kostenzinsen

Spalte "Tilgung"

In allen Kontoansichten lässt sich eine Spalte "Tilgung" einblenden, aus der sich zeilenweise ergibt, welche Beträge ggf. mit welcher anderen Zeile verrechnet wurden.

Jede Tilgung wird dabei paarweise angezeigt, d.h. einmal in der Zeile mit der Gutschrift und einmal in der Zeile mit der Schuldposition.

Zinsberechnung

Die richtige Berechnung von Zinsen ist alles andere als einfach und eindeutig. Mangels gesetzlicher Vorgaben und einschlägiger Rechtsprechung ist offen,

Die Vereinfachungen (360/30) stammen aus der Zeit, als Zinsen noch manuell ausgerechnet werden mussten. Da sie aber immer zu höheren Zinsen führen, wenden die meisten Banken diese Methoden weiterhin an, zumindest wenn es ihnen nützt.

Das Programm verwendet die taggenaue Effektivzinsmethode (ISMA-Rule, googeln), auch act/act genannt, die sich aufgrund ihrer perfekten Genauigkeit national und international durchsetzt. Mehr dazu bei Wikipedia oder googeln!

Hiernach ergibt die Verzinsung eines Kapitals von 10.000,00 € in Höhe von 7,5% vom 18.11.2003 bis zum 18.03.2004 den Betrag von 248,19 €.

In normalen Jahren zählt demgemäß jeder Tag 1/365, in Schaltjahren 1/366 des Jahreszinses. Wenn "Zinsen vom 01.01.2007 bis 01.01.2008" angegeben werden, wird der letzte Tag nicht mitgerechnet, sondern werden die 365 Tage vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 verzinst.

Rechenfehler?

Nichts ist unmöglich.

Es ist aber zu bedenken, dass die Verrechnung von Guthaben auf unterschiedlich verzinsliche Hauptforderungen, Kosten und Zinsen unter Beachtung einer vorgegebenen Rangfolge sehr komplex ist und allenfalls bei schlichtesten Konten manuell nachvollzogen werden kann.

Wenn die Berechnung eines Kontos nicht einsichtig ist, kann man durch die Programmfunktion Erbsenzählung die Rechenschritte nachvollziehbar darstellen und ausdrucken.

Es sind keine Fehler bekannt, und wir glauben auch nicht, dass es welche gibt, und uns wurden auch keine Fehler gemeldet. Falls jemand meint, dass ein Fehler vorliege, dann bitte das Konto auf möglichst wenige Buchungen reduzieren, die Erbenzählung ausdrucken, den falschen Schritt identifizieren und uns zusenden!


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